§ 775 – Anspruch des Bürgen auf Befreiung
(1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen: wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben, normal normal wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist, normal normal wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist, normal normal wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat. normal normal normal arabic (2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Kurz erklärt
- Ein Bürge kann vom Hauptschuldner Befreiung von der Bürgschaft verlangen, wenn sich dessen Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtert haben.
- Eine Befreiung ist auch möglich, wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner durch Änderungen seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts erschwert wird.
- Wenn der Hauptschuldner mit seinen Zahlungen in Verzug ist, kann der Bürge ebenfalls Befreiung verlangen.
- Der Bürge kann auch befreit werden, wenn der Gläubiger ein vollstreckbares Urteil gegen ihn erwirkt hat.
- Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, kann der Hauptschuldner dem Bürgen anstelle einer Befreiung Sicherheit bieten.