Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1360

§ 1360 – Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Kurz erklärt

  • Ehegatten müssen gemeinsam für den Unterhalt der Familie sorgen.
  • Sie sollen ihre Arbeit und ihr Vermögen dafür einsetzen.
  • Wenn ein Ehegatte den Haushalt führt, erfüllt er seine Pflicht zum Unterhalt.
  • Die Haushaltsführung zählt in der Regel als Beitrag zur Familienunterstützung.
  • Beide Partner haben eine Verantwortung für das Wohl der Familie.