Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 675b
§ 675b – Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen
Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann einen Auftrag, der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat, von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
Kurz erklärt
- Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen können Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren erteilen.
- Diese Aufträge können durch Verbuchung oder andere Methoden erfolgen.
- Ein Auftrag kann nicht mehr widerrufen werden, nachdem der in den Systemregeln festgelegte Zeitpunkt erreicht ist.
- Der Zeitpunkt für den Widerruf ist in den Regeln des Systems definiert.
- Es ist wichtig, den festgelegten Zeitpunkt zu beachten, um einen Widerruf zu vermeiden.