Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1927

§ 1927 – Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

Kurz erklärt

  • Personen, die zu verschiedenen Stämmen gehören, erhalten Erbanteile aus jedem Stamm.
  • Es gibt drei Ordnungen von Stämmen.
  • Jeder Erbanteil wird als eigener Erbteil betrachtet.
  • Die Anteile werden entsprechend den Stämmen verteilt.
  • Jeder Erbe hat somit mehrere Erbteile aus unterschiedlichen Stämmen.