Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 530

§ 530 – Widerruf der Schenkung

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Kurz erklärt

  • Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn der Beschenkte groben Undank zeigt.
  • Grober Undank liegt vor, wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahe Angehörige begeht.
  • Das Widerrufsrecht steht auch dem Erben des Schenkers zu.
  • Der Erbe kann nur widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich getötet hat.
  • Das Widerrufsrecht gilt auch, wenn der Beschenkte den Schenker am Widerruf hindert.