Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 529

§ 529 – Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. (2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Kurz erklärt

  • Der Schenker kann das Geschenk nicht zurückfordern, wenn er absichtlich oder grob fahrlässig in Not geraten ist.
  • Wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind, ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen.
  • Der Beschenkte muss das Geschenk nicht zurückgeben, wenn dies seinen notwendigen Lebensunterhalt gefährden würde.
  • Auch gesetzliche Unterhaltspflichten des Beschenkten dürfen durch die Rückgabe nicht gefährdet werden.
  • Die Regelungen gelten sowohl für die Bedürftigkeit des Schenkers als auch für die finanzielle Situation des Beschenkten.