§ 528 – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung. (2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
Kurz erklärt
- Wenn der Schenker nach der Schenkung seinen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann, kann er das Geschenk zurückfordern.
- Der Beschenkte kann die Rückforderung abwenden, indem er den notwendigen Unterhalt zahlt.
- Es gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften für die Rückforderung und die Unterhaltspflicht.
- Bei mehreren Beschenkten haftet der frühere Beschenkte nur, wenn der spätere Beschenkte nicht zahlen muss.
- Die Regelungen betreffen auch den Fall, dass der Schenker verstorben ist.