Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 399

§ 399 – Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Kurz erklärt

  • Eine Forderung kann nicht an jemand anderen übertragen werden.
  • Die Leistung muss unverändert bleiben, um abgetreten werden zu können.
  • Wenn der Schuldner und der Gläubiger eine Vereinbarung getroffen haben, die die Abtretung ausschließt, ist dies ebenfalls nicht möglich.
  • Die Abtretung ist also nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
  • Änderungen an der Forderung oder vertragliche Ausschlüsse verhindern die Abtretung.