Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 400
§ 400 – Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
Kurz erklärt
- Eine Forderung kann nicht übertragen werden.
- Dies gilt, wenn die Forderung nicht pfändbar ist.
- Pfändung bedeutet, dass die Forderung zur Begleichung von Schulden verwendet werden kann.
- Nur pfändbare Forderungen können abgetreten werden.
- Nicht pfändbare Forderungen bleiben beim Gläubiger.