Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 400

§ 400 – Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

Kurz erklärt

  • Eine Forderung kann nicht übertragen werden.
  • Dies gilt, wenn die Forderung nicht pfändbar ist.
  • Pfändung bedeutet, dass die Forderung zur Begleichung von Schulden verwendet werden kann.
  • Nur pfändbare Forderungen können abgetreten werden.
  • Nicht pfändbare Forderungen bleiben beim Gläubiger.