Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1166

§ 1166 – Benachrichtigung des Schuldners

Ist der persönliche Schuldner berechtigt, von dem Eigentümer Ersatz zu verlangen, falls er den Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt, ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen, die Befriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern, als er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

Kurz erklärt

  • Der persönliche Schuldner kann Ersatz vom Eigentümer verlangen, wenn er den Gläubiger befriedigt.
  • Wenn der Gläubiger eine Zwangsversteigerung des Grundstücks einleitet, muss er den Schuldner unverzüglich benachrichtigen.
  • Unterlässt der Gläubiger die Benachrichtigung, kann der Schuldner die Befriedigung verweigern, wenn er dadurch einen Schaden erleidet.
  • Der Schuldner hat Anspruch auf Verweigerung der Befriedigung nur, wenn die Benachrichtigung versäumt wurde.
  • Die Benachrichtigung kann entfallen, wenn sie nicht möglich oder sinnvoll ist.