Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1167

§ 1167 – Aushändigung der Berichtigungsurkunden

Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.

Kurz erklärt

  • Der persönliche Schuldner kann die Hypothek erwerben, wenn er den Gläubiger bezahlt.
  • Bei der Befriedigung hat der Schuldner ein rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs.
  • Die Rechte des Schuldners sind in den §§ 1144 und 1145 festgelegt.
  • Diese Regelung betrifft die Beziehung zwischen Schuldner und Gläubiger.
  • Der Schuldner hat bestimmte Ansprüche, wenn er seine Verpflichtungen erfüllt.