Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 174
§ 174 – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Kurz erklärt
- Ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten ist ungültig, wenn er keine Vollmachtsurkunde vorlegt.
- Der andere muss das Rechtsgeschäft sofort zurückweisen, wenn die Vollmachtsurkunde fehlt.
- Die Zurückweisung entfällt, wenn der Vollmachtgeber den anderen über die Bevollmächtigung informiert hat.
- Der Bevollmächtigte muss also die Vollmacht nachweisen, um gültige Geschäfte zu tätigen.
- Ohne Nachweis kann der andere das Geschäft ablehnen.