Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1442
§ 1442 – Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
Die Vorschrift des § 1441 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.
Kurz erklärt
- Die Regelung des § 1441 Nr. 2, 3 findet keine Anwendung, wenn die Schulden das Sondergut betreffen.
- Diese Schulden müssen normalerweise aus den Einkünften des Sonderguts beglichen werden.
- Die Regelung gilt auch nicht, wenn die Schulden durch den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts des Gesamtguts entstehen.
- Ebenso gilt sie nicht für Rechte oder Besitztümer, die zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehören.
- Es wird also eine Ausnahme für bestimmte Verbindlichkeiten gemacht, die mit dem Sondergut oder dem Gesamtgut verbunden sind.