Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2352
§ 2352 – Verzicht auf Zuwendungen
Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.
Kurz erklärt
- Erben oder Vermächtnisnehmer können auf ihre Erbschaft verzichten.
- Der Verzicht erfolgt durch einen Vertrag mit dem Erblasser.
- Dies gilt auch für Zuwendungen an Dritte in einem Erbvertrag.
- Bestimmte gesetzliche Vorschriften sind dabei zu beachten.
- Die Regelungen der §§ 2347 bis 2349 sind anwendbar.