Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 704
§ 704 – Pfandrecht des Gastwirts
Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Gastwirt hat ein Pfandrecht an den Sachen des Gastes.
- Dieses Pfandrecht gilt für Forderungen bezüglich der Unterkunft und anderer Leistungen.
- Die Auslagen des Gastwirts sind ebenfalls inbegriffen.
- Die Regelungen für das Pfandrecht des Vermieters sind anwendbar.
- Es handelt sich um eine rechtliche Absicherung für den Gastwirt.