Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 703
§ 703 – Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.
Kurz erklärt
- Der Gast hat einen Anspruch auf Entschädigung bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung seiner Sachen.
- Dieser Anspruch erlischt, wenn der Gast nicht sofort den Gastwirt informiert.
- Die Frist beginnt, sobald der Gast vom Vorfall erfährt.
- Ausnahmen gelten, wenn der Gastwirt die Sachen zur Aufbewahrung übernommen hat.
- Auch wenn der Verlust oder die Beschädigung durch den Gastwirt oder seine Mitarbeiter verursacht wurde, bleibt der Anspruch bestehen.