Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1054
§ 1054 – Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.
Kurz erklärt
- Der Nießbraucher darf die Rechte des Eigentümers nicht erheblich verletzen.
- Wenn der Nießbraucher trotz einer Abmahnung weiterhin verletzt, kann der Eigentümer handeln.
- Der Eigentümer kann eine Verwaltung anordnen.
- Die Regelung bezieht sich auf § 1052 des Gesetzes.
- Es geht um den Schutz der Eigentumsrechte des Eigentümers.