Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1055

§ 1055 – Rückgabepflicht des Nießbrauchers

(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben. (2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Nießbraucher muss die genutzte Sache nach Beendigung des Nießbrauchs zurückgeben.
  • Dies gilt für alle Arten von Nießbrauch.
  • Bei landwirtschaftlichen Grundstücken gelten spezielle Vorschriften (§ 596 Abs. 1 und § 596a).
  • Bei Landgütern gelten ebenfalls spezielle Vorschriften (§ 596 Abs. 1, § 596a und § 596b).
  • Die genannten Vorschriften regeln die Rückgabe und Nutzung der Grundstücke.