Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1107
§ 1107 – Einzelleistungen
Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften für Zinsen einer Hypothekenforderung gelten auch für die einzelnen Leistungen.
- Es wird auf die bestehenden Regelungen verwiesen.
- Die Regelungen sind analog anzuwenden.
- Dies betrifft die finanziellen Aspekte der Leistungen.
- Es handelt sich um eine rechtliche Klarstellung.