Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1107

§ 1107 – Einzelleistungen

Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften für Zinsen einer Hypothekenforderung gelten auch für die einzelnen Leistungen.
  • Es wird auf die bestehenden Regelungen verwiesen.
  • Die Regelungen sind analog anzuwenden.
  • Dies betrifft die finanziellen Aspekte der Leistungen.
  • Es handelt sich um eine rechtliche Klarstellung.