Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1108

§ 1108 – Persönliche Haftung des Eigentümers

(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.

Kurz erklärt

  • Der Eigentümer ist persönlich verantwortlich für Leistungen, die während seiner Eigentumsdauer fällig werden.
  • Diese Verantwortung gilt, es sei denn, es ist etwas anderes festgelegt.
  • Wenn ein Grundstück geteilt wird, haften die Eigentümer der einzelnen Teile gemeinsam.
  • Die Haftung der Eigentümer ist als Gesamtschuldnerschaft geregelt.
  • Alle Eigentümer sind für die Verpflichtungen des Grundstücks verantwortlich.