§ 1109 – Teilung des herrschenden Grundstücks
(1) Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so findet die Vorschrift des § 432 Anwendung. Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. (2) Der Berechtigte kann bestimmen, dass das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein soll. Die Bestimmung hat dem Grundbuchamt gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teil verbunden, den er behält. (3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteil, so bleibt sie mit diesem Teil allein verbunden.
Kurz erklärt
- Bei der Teilung eines Grundstücks bleibt die Reallast für die einzelnen Teile bestehen.
- Die Anteile der Eigentümer richten sich nach der Größe der Grundstücksteile, wenn die Leistung teilbar ist.
- Die Ausübung des Rechts darf den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht mehr belasten.
- Der Berechtigte kann festlegen, dass das Recht nur mit einem bestimmten Teil des Grundstücks verbunden ist, was im Grundbuch eingetragen werden muss.
- Wenn die Reallast nur einem Teil zugutekommt, bleibt sie nur mit diesem Teil verbunden.