Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 404
§ 404 – Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Kurz erklärt
- Der Schuldner kann Einwendungen gegen den neuen Gläubiger erheben.
- Diese Einwendungen müssen zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderung bestehen.
- Die Einwendungen beziehen sich auf die Forderung gegenüber dem bisherigen Gläubiger.
- Der neue Gläubiger muss die Einwendungen akzeptieren.
- Der Schuldner bleibt also nicht ohne Schutz bei einem Gläubigerwechsel.