Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 404

§ 404 – Einwendungen des Schuldners

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner kann Einwendungen gegen den neuen Gläubiger erheben.
  • Diese Einwendungen müssen zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderung bestehen.
  • Die Einwendungen beziehen sich auf die Forderung gegenüber dem bisherigen Gläubiger.
  • Der neue Gläubiger muss die Einwendungen akzeptieren.
  • Der Schuldner bleibt also nicht ohne Schutz bei einem Gläubigerwechsel.