Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 630d

§ 630d – Einwilligung

(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827 Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist. (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

Kurz erklärt

  • Vor medizinischen Maßnahmen muss der Behandelnde die Einwilligung des Patienten einholen.
  • Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, muss die Zustimmung einer berechtigten Person eingeholt werden, es sei denn, eine Patientenverfügung regelt dies anders.
  • Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann die Behandlung ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
  • Die Einwilligung ist nur gültig, wenn der Patient oder die berechtigte Person zuvor ausreichend aufgeklärt wurde.
  • Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.