Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2105

§ 2105 – Gesetzliche Erben als Vorerben

(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erblasser festlegt, dass der Erbe die Erbschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt oder Ereignis erhält, ohne einen vorübergehenden Erben zu benennen, sind die gesetzlichen Erben die Vorerben.
  • Dies gilt auch, wenn die Identität des Erben durch ein Ereignis nach dem Erbfall bestimmt werden soll.
  • Wenn eine noch nicht gezeugte Person oder eine noch nicht gegründete juristische Person als Erbe eingesetzt wird, wird dies als Nacherbeinsetzung betrachtet.
  • Vorerben sind die gesetzlichen Erben des Erblassers bis zur Bestimmung des endgültigen Erben.
  • Die Regelungen betreffen die Erbfolge und die Rechte der Erben in bestimmten Situationen.