Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 973
§ 973 – Eigentumserwerb des Finders
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache. (2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.
Kurz erklärt
- Nach sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes wird der Finder Eigentümer der Sache.
- Dies gilt nicht, wenn ein berechtigter Eigentümer bekannt wird oder sein Recht anmeldet.
- Bei Sachen, die weniger als zehn Euro wert sind, beginnt die Frist mit dem Fund.
- Der Finder verliert das Eigentum, wenn er den Fund verheimlicht.
- Die Anmeldung eines Rechts bei der Behörde hindert nicht den Erwerb des Eigentums.