Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 972
§ 972 – Zurückbehaltungsrecht des Finders
Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 gelten für bestimmte Ansprüche.
- Diese Ansprüche sind in den §§ 970 und 971 festgelegt.
- Es geht um Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer.
- Die Ansprüche beziehen sich auf Verwendungen.
- Die Regelungen sind also auf diese speziellen Ansprüche anwendbar.