Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1869
§ 1869 – Bestellung eines neuen Betreuers
Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Betreuer entlassen wird, muss ein neuer Betreuer eingesetzt werden.
- Auch nach dem Tod des Betreuers ist eine Neubesetzung erforderlich.
- Die Bestellung eines neuen Betreuers erfolgt in beiden Fällen.
- Der neue Betreuer übernimmt die Aufgaben des bisherigen Betreuers.
- Es ist wichtig, dass immer ein Betreuer vorhanden ist.