Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1869

§ 1869 – Bestellung eines neuen Betreuers

Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Betreuer entlassen wird, muss ein neuer Betreuer eingesetzt werden.
  • Auch nach dem Tod des Betreuers ist eine Neubesetzung erforderlich.
  • Die Bestellung eines neuen Betreuers erfolgt in beiden Fällen.
  • Der neue Betreuer übernimmt die Aufgaben des bisherigen Betreuers.
  • Es ist wichtig, dass immer ein Betreuer vorhanden ist.