Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2137
§ 2137 – Auslegungsregel für die Befreiung
(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet. (2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann einen Nacherben einsetzen, der das verbleibende Erbe erhält.
- Bei dieser Regelung sind bestimmte Beschränkungen und Verpflichtungen nicht mehr gültig.
- Dies gilt auch, wenn der Erblasser dem Vorerben freie Verfügung über das Erbe erlaubt.
- Im Zweifelsfall wird angenommen, dass die Befreiung von Beschränkungen gilt.
- Die Regelungen betreffen die Erbschaft und die Rechte der Erben.