Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1749

§ 1749 – Einwilligung des Ehegatten

(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen. (2) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

Kurz erklärt

  • Ein Ehegatte benötigt die Zustimmung des anderen Ehegatten, um ein Kind allein anzunehmen.
  • Das Familiengericht kann die Zustimmung ersetzen, wenn der annehmende Ehegatte einen Antrag stellt.
  • Die Zustimmung kann nicht ersetzt werden, wenn die berechtigten Interessen des anderen Ehegatten oder der Familie betroffen sind.
  • Die Zustimmung des Ehegatten ist nicht nötig, wenn er dauerhaft nicht in der Lage ist, zuzustimmen oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist.
  • Diese Regelung betrifft die rechtlichen Aspekte der Kindesannahme innerhalb einer Ehe.