§ 2113 – Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. (2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. (3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Verfügungen des Vorerben über Grundstücke oder Schiffe sind unwirksam, wenn sie die Rechte des Nacherben beeinträchtigen.
- Dies gilt auch für unentgeltliche Verfügungen oder solche zur Erfüllung eines Schenkungsversprechens des Vorerben.
- Ausnahmen bestehen für Schenkungen, die aus sittlicher Pflicht oder Rücksicht auf Anstand erfolgen.
- Die Regelungen gelten auch für Personen, die Rechte von einem Nichtberechtigten ableiten.
- Nacherben sind durch die Handlungen des Vorerben geschützt, wenn diese ihre Rechte gefährden.