Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2127
§ 2127 – Auskunftsrecht des Nacherben
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
Kurz erklärt
- Der Nacherbe kann Informationen vom Vorerben anfordern.
- Dies gilt, wenn der Nacherbe befürchtet, dass seine Rechte verletzt werden.
- Der Vorerbe verwaltet das Erbe.
- Der Nacherbe hat ein Recht auf Auskunft über den Erbschaftsbestand.
- Die Anfrage muss auf einem konkreten Verdacht basieren.