Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1098
§ 1098 – Wirkung des Vorkaufsrechts
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird. (2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums. (3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Rechtsverhältnis zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem wird durch bestimmte Vorschriften geregelt.
- Das Vorkaufsrecht kann auch bei einem Verkauf durch den Insolvenzverwalter ausgeübt werden.
- Das Vorkaufsrecht wirkt wie eine Vormerkung, um den Anspruch auf Eigentumsübertragung zu sichern.
- Für juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften gelten besondere Regeln zur Übertragbarkeit des Vorkaufsrechts.
- Wenn die Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, gelten bestimmte Vorschriften für die Übertragung des Rechts.