Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1097

§ 1097 – Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.

Kurz erklärt

  • Das Vorkaufsrecht gilt nur beim Verkauf durch den aktuellen Eigentümer oder dessen Erben.
  • Es kann für mehrere Verkaufsfälle oder für alle Verkaufsfälle eingerichtet werden.
  • Das Vorkaufsrecht ist an den Eigentümer gebunden.
  • Es betrifft ausschließlich den Verkauf von Grundstücken.
  • Der Eigentümer kann das Vorkaufsrecht festlegen.