Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1097
§ 1097 – Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.
Kurz erklärt
- Das Vorkaufsrecht gilt nur beim Verkauf durch den aktuellen Eigentümer oder dessen Erben.
- Es kann für mehrere Verkaufsfälle oder für alle Verkaufsfälle eingerichtet werden.
- Das Vorkaufsrecht ist an den Eigentümer gebunden.
- Es betrifft ausschließlich den Verkauf von Grundstücken.
- Der Eigentümer kann das Vorkaufsrecht festlegen.