Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 473
§ 473 – Unübertragbarkeit
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.
Kurz erklärt
- Das Vorkaufsrecht kann nicht übertragen werden.
- Es geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, es sei denn, es ist anders geregelt.
- Wenn das Vorkaufsrecht zeitlich begrenzt ist, ist es im Zweifel vererblich.
- Es gibt keine Möglichkeit, das Vorkaufsrecht an jemand anderen weiterzugeben.
- Erben können das Vorkaufsrecht nur übernehmen, wenn es ausdrücklich so festgelegt ist.