Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 866

§ 866 – Mitbesitz

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

Kurz erklärt

  • Mehrere Personen können gemeinsam Eigentum an einer Sache haben.
  • In diesem Fall gibt es keinen Besitzschutz untereinander.
  • Der Besitzschutz gilt nur für die individuellen Nutzungsgrenzen.
  • Jeder hat das Recht, die Sache im Rahmen seines Anteils zu nutzen.
  • Konflikte über die Nutzung werden nicht durch den Besitzschutz geregelt.