Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2
§ 2 – Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Kurz erklärt
- Volljährigkeit beginnt mit dem 18. Geburtstag.
- Man wird volljährig, wenn man 18 Jahre alt ist.
- Ab diesem Alter ist man rechtlich erwachsen.
- Volljährige Personen haben volle Rechte und Pflichten.
- Die gesetzliche Altersgrenze für Volljährigkeit ist 18 Jahre.