Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1180
§ 1180 – Auswechslung der Forderung
(1) An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. (2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des § 876 finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Eine Hypothek kann durch eine andere Forderung ersetzt werden.
- Dafür sind die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers notwendig.
- Die Änderung muss im Grundbuch eingetragen werden.
- Wenn die neue Forderung nicht dem bisherigen Gläubiger gehört, ist dessen Zustimmung erforderlich.
- Die Zustimmung muss dem Grundbuchamt oder dem neuen Gläubiger mitgeteilt werden.