Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 846
§ 846 – Mitverschulden des Verletzten
Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so findet auf den Anspruch des Dritten die Vorschrift des § 254 Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn ein Dritter durch einen Schaden betroffen ist, der in den §§ 844, 845 behandelt wird.
- Und wenn der Verletzte (der Verursacher) schuldhaft zum Schaden beigetragen hat.
- Dann gilt die Regelung des § 254.
- Diese Regelung betrifft die Mitverantwortung bei der Schadensentstehung.
- Der Anspruch des Dritten kann dadurch beeinflusst werden.