Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1454
§ 1454 – Notverwaltungsrecht
Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
Kurz erklärt
- Wenn ein Ehepartner wegen Krankheit oder Abwesenheit nicht teilnehmen kann, kann der andere Ehepartner handeln.
- Dies gilt für Rechtsgeschäfte, die das gemeinsame Vermögen betreffen.
- Der handelnde Ehepartner kann im eigenen Namen oder im Namen beider Ehepartner agieren.
- Handeln ist erlaubt, wenn ein Aufschub mit Gefahr verbunden ist.
- Das gleiche Prinzip gilt für rechtliche Auseinandersetzungen über das gemeinsame Vermögen.