Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2076

§ 2076 – Bedingung zum Vorteil eines Dritten

Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.

Kurz erklärt

  • Eine letztwillige Zuwendung kann an eine Bedingung geknüpft sein.
  • Wenn die Bedingung den Vorteil eines Dritten betrifft, gilt sie als erfüllt.
  • Dies gilt insbesondere, wenn der Dritte sich weigert, bei der Erfüllung der Bedingung zu helfen.
  • Die Regelung betrifft die rechtliche Wirksamkeit von Erbschaften oder Schenkungen.
  • Im Zweifel wird angenommen, dass die Bedingung eingetreten ist.