Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 70

§ 70 – Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.

Kurz erklärt

  • § 68 regelt die Vertretungsmacht des Vorstands.
  • Bestimmungen, die diese Vertretungsmacht einschränken, fallen ebenfalls unter § 68.
  • Abweichende Regelungen zur Vertretungsmacht sind ebenfalls betroffen.
  • Die Vorschrift bezieht sich auf die Regelungen in § 26 Absatz 2 Satz 1.
  • Es wird klargestellt, dass auch abweichende Bestimmungen gelten.