Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 70
§ 70 – Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.
Kurz erklärt
- § 68 regelt die Vertretungsmacht des Vorstands.
- Bestimmungen, die diese Vertretungsmacht einschränken, fallen ebenfalls unter § 68.
- Abweichende Regelungen zur Vertretungsmacht sind ebenfalls betroffen.
- Die Vorschrift bezieht sich auf die Regelungen in § 26 Absatz 2 Satz 1.
- Es wird klargestellt, dass auch abweichende Bestimmungen gelten.