Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 71

§ 71 – Änderungen der Satzung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen. (2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Satzungsänderungen müssen im Vereinsregister eingetragen werden, um wirksam zu sein.
  • Der Vorstand ist verantwortlich für die Anmeldung der Änderungen zur Eintragung.
  • Zur Anmeldung sind eine Abschrift des Beschlusses und der aktuelle Wortlaut der Satzung erforderlich.
  • Die geänderten Bestimmungen müssen klar gekennzeichnet sein und mit dem Beschluss übereinstimmen.
  • Bestimmte Vorschriften (§§ 60, 64 und 66) gelten auch für diese Änderungen.