Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1826
§ 1826 – Haftung des Betreuers
(1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betreuten für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
Kurz erklärt
- Der Betreuer haftet für Schäden, die aus einer Pflichtverletzung entstehen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er dafür nicht verantwortlich ist.
- Wenn mehrere Betreuer für einen Schaden verantwortlich sind, haften sie gemeinsam.
- Ein Betreuungsverein haftet für Fehler seiner Mitglieder oder Mitarbeiter wie für die Fehler eines offiziell bestellten Vertreters.