Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1416
§ 1416 – Gesamtgut
(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt. (2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden. (3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
Kurz erklärt
- Das Vermögen der Ehegatten wird in der Gütergemeinschaft als gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) betrachtet.
- Auch Vermögen, das während der Gütergemeinschaft von einem Ehegatten erworben wird, gehört zum Gesamtgut.
- Die einzelnen Vermögensgegenstände sind gemeinschaftlich und müssen nicht durch einen Rechtsakt übertragen werden.
- Bei gemeinschaftlichen Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind, kann jeder Ehegatte vom anderen verlangen, dass er bei der Berichtigung des Grundbuchs hilft.
- Das Gleiche gilt für Rechte, die im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen werden können.