Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1609

§ 1609 – Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge: minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, normal normal Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, normal normal Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, normal normal Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, normal normal Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, normal normal Eltern, normal normal weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei mehreren Unterhaltsberechtigten hat die Rangfolge Bedeutung, wenn der Unterhaltspflichtige nicht allen Unterhalt gewähren kann.
  • Zuerst sind minderjährige Kinder und bestimmte andere Kinder unterhaltsberechtigt.
  • Danach kommen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei langer Ehe.
  • Anschließend folgen Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht in die vorherige Kategorie fallen.
  • Danach sind weitere Verwandte wie Kinder, Enkelkinder, Eltern und andere Verwandte in aufsteigender Linie unterhaltsberechtigt, wobei nähere Verwandte Vorrang haben.