Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1608

§ 1608 – Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte. (2) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Der Ehegatte eines bedürftigen Menschen ist für dessen Unterhalt verantwortlich, bevor die Verwandten zur Zahlung herangezogen werden.
  • Wenn der Ehegatte jedoch nicht in der Lage ist, den Unterhalt zu zahlen, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden, haften die Verwandten.
  • Die Regelungen aus § 1607 Abs. 2 und 4 gelten auch in diesem Zusammenhang.
  • Lebenspartner haben die gleiche Unterhaltspflicht wie Ehegatten.
  • Ein Teil des Gesetzes (Absatz 2) wurde gestrichen.