§ 1607 – Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über. (3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt. (4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
Kurz erklärt
- Wenn ein Verwandter nicht unterhaltspflichtig ist, muss der nächste haftende Verwandte den Unterhalt zahlen.
- Dies gilt auch, wenn rechtliche Schritte gegen einen Verwandten im Inland schwierig sind.
- Der Unterhaltsanspruch geht auf den Verwandten über, der den Unterhalt zahlt, wenn ein anderer Verwandter dazu verpflichtet wäre.
- Wenn ein anderer Verwandter oder der Ehepartner des anderen Elternteils Unterhalt für ein Kind leistet, geht der Anspruch des Kindes auf diesen über.
- Der Übergang des Unterhaltsanspruchs darf nicht zum Nachteil des Berechtigten verwendet werden.