Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1589

§ 1589 – Verwandtschaft

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. (2) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Personen, die direkt voneinander abstammen, sind in gerader Linie verwandt.
  • Personen, die nicht direkt verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt.
  • Der Verwandtschaftsgrad wird durch die Anzahl der vermittelnden Geburten bestimmt.
  • Es gibt zwei Arten von Verwandtschaft: gerade Linie und Seitenlinie.
  • Ein Abschnitt des Gesetzes wurde gestrichen.