Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 42

§ 42 – Insolvenz

(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden. (2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

Kurz erklärt

  • Der Verein wird aufgelöst, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn ein Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird.
  • Die Mitgliederversammlung kann den Verein fortsetzen, wenn das Insolvenzverfahren eingestellt wird oder ein Insolvenzplan genehmigt wird, der den Fortbestand vorsieht.
  • Die Satzung kann festlegen, dass der Verein im Insolvenzfall als nicht rechtsfähiger Verein weiterbesteht.
  • Der Vorstand muss bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
  • Verzögert der Vorstand den Antrag, haften die verantwortlichen Vorstandsmitglieder den Gläubigern für den entstandenen Schaden.