Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 41
§ 41 – Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
Kurz erklärt
- Der Verein kann aufgelöst werden.
- Die Entscheidung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Für die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen nötig.
- Die Satzung kann abweichende Regelungen enthalten.
- Es müssen Stimmen abgegeben werden, um den Beschluss zu fassen.